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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KS Control GmbH

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Soweit in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht anders angegeben, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Auftraggeber (im folgenden AG genannt) über Lieferungen oder Leistungen schließen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des AG sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die KS Control GmbH (im folgenden KS-Control genannt) gültig. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG die Lieferung oder Leistung an den AG vorbehaltlos ausführen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG (Verkaufs-, Einkaufsbedingungen, etc.) gelten nur insoweit, als KS-Control diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Sie werden durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  3. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung von KS-Control gültig. Einzelvertragliche Vereinbarungen der Parteien, die schriftlich getroffen wurden, gehen diesen Lieferbedingungen vor. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird jedoch hiervon nicht berührt.
  4. Aus den Verträgen entstandene Rechte des AG sind nicht übertragbar. Abtretungen sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung der KS-Control nicht gestattet.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Urheberrechte

  1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von KS-Control zustande. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Den Zwischenverkauf angebotener Produkte behalten wir uns vor.
  2. Wird in unseren Angeboten auf Unterlagen, wie z. B. Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben Bezug genommen, sind diese nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften. Änderungen im Sinne des technischen Fortschritts behalten wir uns ausdrücklich vor.
  3. Für alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form -, die wir dem AG aushändigen oder auf andere Art zugänglich machen, behält sich KS-Control sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie Patent- bzw. andere gewerbliche Schutzrechte oder entsprechende Nutzungsrechte vor. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch KS-Control nicht gestattet.

III. Lieferung, Lieferverzug

  1. Maßgebend für Inhalt und Umfang der Lieferung von Waren und Dienstleistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich in den Vertragsunterlagen durch KS-Control als verbindlich zugesagt.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie vor Beibringung aller durch den AG zu beschaffenden notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Mustermaterial und Messgeräten und nicht vor Eingang einer im Vertrag vereinbarten Anzahlung. Kommt der AG seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  4. Die Lieferfrist kann sich durch höhere Gewalt oder andere Gründe, die von KS-Control nicht zu vertreten sind (z. B. Arbeitskampf, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, verspätete oder falsche Selbstbelieferung, behördliche Anordnungen) verzögern. In diesem Fall wird der AG rechtzeitig durch KS-Control über den neuen Liefertermin informiert.
  5. Bei nachträglich erteilten Zusatzaufträgen oder Vertragsänderungen gilt die ursprünglich angegebene Lieferfrist nicht mehr und muss neu vereinbart und bestätigt werden.
  6. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das KS-Control Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem AG mitgeteilt worden ist.
  7. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand oder die Vorabnahme auf Wunsch des AG oder durch dessen Verschulden, so ist KS-Control berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. Vorabnahmebereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, durch Lagerung bei KS-Control mindestens jedoch 0,5% vom Lieferwert des eingelagerten Teils für jeden Monat zu berechnen. KS-Control ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgen alle Lieferungen ab Werk (EXW) KS Control GmbH, Mintraching (gemäß Incoterms 2010). Verzögert sich die Übergabe an den Frachtführer durch Umstände, die der AG zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den AG über.
  9. Teillieferungen sind zulässig. Zusätzliche Frachtkosten, die durch vom AG gewünschte Teillieferungen entstehen, sind von diesem zu tragen.
  10. Kommt KS-Control schuldhaft in Lieferverzug was eine angemessene Inverzugsetzung durch den AG von mindestens 20 Arbeitstagen voraussetzt, so ist ein Anspruch des AG auf Ersatz eines Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens ausschließlich eines entgangenen Gewinns. Es gelten im übrigen unsere Bestimmungen in Ziff. VII, 6. – 12.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen samt Nebenkosten KS-Control Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne gerichtliche Hilfe sofort zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgeberansprüche gegen Dritte zu verlangen. Der AG erteilt bereits hiermit seine Einwilligung, dass KS-Control bzw. unsere Beauftragten jederzeit die Grundstücke und Räume betreten darf, in denen unsere Ware vermutet wird und diese abholen kann. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen behalten wir uns ein Zurückbehaltungsrecht für sonstige vom AG uns überlassenen Gegenständen vor.
  2. Mit der Rücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware erfolgt ohne schriftliche Erklärung von KS-Control kein automatischer Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim AG berechtigt KS-Control, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  3. Der AG darf den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Für Kosten, die KS-Control für ein gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen entstehen, haftet der AG.

V. Unsicherheitseinrede

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet ist, kann KS-Control eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der AG Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist KS-Control berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn KS-Control nicht vorleistungspflichtig ist, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen muss. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen der Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.

VI. Preise, Fälligkeit, Zahlung

  1. Sofern in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Preise Nettopreise in Euro Ex Works (EXW) KS Control GmbH, Mintraching, unverpackt (gemäß Incoterms 2010), im Inland zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Auslandsgeschäften unverzollt und unversteuert. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen bei Zahlungsverzug.
  2. Sofern in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonto innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Alle anfallenden Bankspesen und Gebühren trägt der AG.
  3. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Erfolgt die Teillieferung auf Wunsch des AG, trägt dieser die Kosten für Versand und Verpackung jeder einzelnen Teillieferung.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KS-Control anerkannt sind. Sofern ein Zurückbehaltungsrecht besteht, dürfen Zahlungen durch den AG nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
  5. Schecks und diskontfähige Wechsel werden nur auf besondere Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller anfallenden Bankgebühren und Spesen.

VII. Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge kann KS-Control nach freier Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern.
  3. Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem AG nur das Minderungsrecht zu.
  4. Unsere Gewährleistung ist befristet auf 12 Monate oder 2000 Betriebsstunden ab Lieferung, je nachdem was jeweils früher eintritt.
  5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile, wie z. B. Lager, Dichtungen, Riemen, Glasscheiben etc.
  6. KS-Control haftet nicht für Fehler, die durch Teile entstehen, die KS-Control nicht geliefert und eingebaut hat, bei Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung, bei nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturen durch den Käufer oder einem Dritten oder bei normaler Abnutzung.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Schadensersatzansprüche (entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Rückrufkosten, etc.) und Folgeschäden jeglicher Art werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz.
  10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  12. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Pkt. 1-10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  13. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach VII 6. gelten die gesetzlichen Fristen.

IX. Schutzrecht

  1. Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Entwürfen, Zeichnungen, Software und Vorrichtungen stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn der AG hierfür die Kosten übernommen hat.
  2. Wir haben keine Kenntnis über jegliche Schutzrechte von Dritten, welche die Nutzung des erworbenen Gutes einschränken würde. Wir haften jedoch nicht dafür, dass die von uns gelieferten Waren gegen ein Schutzrecht im Bestimmungsland verstoßen

X. Software

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmtem Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Die Vervielfältigung, Überarbeitung oder die Umwandlung vom Objektcode in den Quellcode durch den AG ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch KS-Control zulässig.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei KS-Control bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  4. Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes ist der AG berechtigt, die mit dem Liefergegenstand gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation an den Erwerber zu übertragen.

XI. Sonstige Bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf ist – bei Vorteil durch Wahl dieses Rechts – nicht ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen und für alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Geschäftssitz von KS-Control.
  3. Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Schecks und anderer Urkunden das Amts- oder Landgericht Regensburg.
  4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Annahmebestimmung und des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch KS-Control. Ergänzend hierzu gelten unsere Zusatzbedingungen für Dienstleistungen.

Zusatzbedingungen für Dienstleistungen wie Service, Reparatur, Montage u. ä.

I. Anwendungsbereich

Diese Servicebedingungen gelten neben den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Firma KS Control GmbH (im folgenden KS-Control) für sämtliche von KS-Control zu erbringenden Arbeiten, wie Aufstellung von Maschinen, Serviceeinsätzen, Wartungen, etc.

II. Kosten und Risiko

  1. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers (im folgenden AG genannt). Alle der Firma KS-Control hierdurch erwachsenden Aufwendungen auch evtl. Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit und die Zeit für die Fehlersuche sind vom AG zu erstatten. Dies gilt auch für anfallende Reise- und Wartezeit. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
  2. Werden die Arbeiten nicht durchgeführt, weil insbesondere der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der AG den Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt wurde, so hat der AG sämtliche entstandenen Aufwendungen zu tragen. Der Reparaturgegenstand muss nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand versetzt werden, es sei denn, die durchgeführten Arbeiten waren nicht erforderlich. In diesem Fall haftet KS-Control nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund.
  3. Bei der Durchführung von Arbeiten im Werk von KS-Control wird der An- und Abtransport des Reparaturgegenstands – einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung – auf Kosten des AG durchgeführt, anderenfalls wird der Gegenstand vom AG im Werk von KS-Control angeliefert und nach Fertigstellung vom AG umgehend abgeholt. Der AG trägt die Transportgefahr.
  4. Wird vor der Durchführung ein Voranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom AG ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wurde.

III. Arbeitsbedingungen

Der AG hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er hat das Montagepersonal bei der Durchführung auf seine Kosten zu unterstützen.

IV. Technische Hilfeleistung des AG

  1. Der AG ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
    1. Der AG hat alle baulichen Vorarbeiten rechtzeitig zu erledigen, damit die Arbeiten termingerecht begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Der AG sichert zu, dass in den Räumen, in denen die Maschine stehen wird, der Unterbau vollständig trocken und abgebunden und der Boden tragfähig ist und die Räume gegen Witterungseinflüsse geeignet geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sind. Die Räume müssen entsprechende Zugänge aufweisen (Größe der Tür etc.) und die Umgebung muss geeignet und angemessen für die Aufstellung und den Betrieb der Maschine sein.
    2. Bereitstellung trockener, beleuchtbarer und verschließbarer, unter Aufsicht und Bewachung stehender Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien, Werkzeugen u. a.
    3. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    4. Bereitstellung von qualifizierten Hilfskräften (Hilfsmannschaften und Fachkräften wie z. B. Elektriker) in der für KS-Control erforderlich erachteten Anzahl und für die benötigte Montagezeit.
    5. Bereitstellung der für Aufstellung und Inbetriebsetzung der Maschinen erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe, z. B. Musterteile.
    6. ggf. Bereitstellung von geeigneter, sauberer Kleidung und spezieller Reinigungsmittel (z. B. für Reinraum).
    7. Verladung und Beförderung der für die Montage notwendigen Gegenstände nach der Art der Montage.
  2. Kommt der AG seinen Pflichten nicht nach, so ist KS-Control berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem AG obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von KS-Control unberührt.

V. Fernwartung

  1. Zur Durchführung der Fernwartung (Behebung von Einrichtungsfehlern, Ferndiagnose etc.) hält der AG die hierfür erforderlichen Einrichtungen an seinen Systemen bereit.
  2. Die Ferndiagnoseeinrichtungen werden im Bedarfsfall, aufgrund telefonischer Vorabsprache, vom AG in Betrieb gesetzt. Der AG regelt die nötigen Zugriffsberechtigungen die für die Fernwartung nötig sind. Alle Daten des AG die in diesem Zusammenhang KS-Control zugehen, sind ausschließlich zu Diagnosezwecken zu verwenden. Eventuell bei KS-Control gespeicherte Daten sind unmittelbar nach Beendigung der Diagnosearbeiten zu löschen. Der AG hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ein Zugriff nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den AG erfolgen kann und die Verbindung nach der Beendigung der Arbeiten unterbrochen wird.
  3. Der AG hat für die Dauer der Fernwartung entsprechend qualifiziertes, telefonisch verfügbares Fachpersonal bereitzustellen, das mit der Maschine vertraut ist und die vor Ort erforderlichen Tätigkeiten ggf. vornimmt.

VI. Ausführungsfrist

  1. Sofern eine Ausführungsfirst ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, setzt deren Einhaltung voraus, dass der AG seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt.

VII. Ersatzleistung des AG

  1. Werden ohne Verschulden von KS-Control die von KS-Control gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne ein Verschulden von KS-Control in Verlust, so ist der AG zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnützung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

VIII. Zahlung

  1. Zahlungen, die diesen Bedingungen zugrunde liegende Arbeiten einschließlich Ersatzteile etc. betreffen, sind sofort nach Durchführung der Arbeiten fällig.
  2. KS-Control ist berechtigt bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  3. Es gilt die Preisliste von KS-Control in der jeweils gültigen Fassung.

IX. Sonstiges

  1. Ergänzend gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von KS-Control.